Verwaltungsgerichtshof
28.11.1991
88/16/0166
Die Verwertungsbefugnis nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 ist von der Verfügungsmacht, welche der zivilrechtliche Eigentumsbegriff verschafft, verschieden. Der Gesetzgeber stellt hiebei nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen, die den Übergang des Eigentums bewirken, sondern auf beliebige Rechtsformen ab, mit denen Verwertungsbefugnisse eingeräumt werden können.