Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Geschäftszahl

88/16/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0184 E 10. Jänner 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 ist es, Grundstücksumsätze zu erfassen, die in bezug auf die Herrschaft über ein Grundstück den im Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG 1955 beschriebenen Umsätzen so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E 30.4.1981, 3281/80, VwSlg 5582 F/1981).