Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Geschäftszahl

88/16/0153

Rechtssatz

AusfzF, weshalb im vorliegenden Fall der ursprüngliche Verkäufer des Grundstücks seine ursprüngliche Verfügungsmacht über das Grundstück nicht wiedererlangte.