Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Geschäftszahl

88/16/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0095 E 30. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Gegenstand der GrEStG ist schon das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst das Erfüllungsgeschäft.