Verwaltungsgerichtshof
25.10.1990
88/16/0148
Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 GrEStG 1955 ist ein darauf abzielender Antrag. Die Anzeige des zwischen einer anderen Person und dem als Veräußerer an dem in Frage stehenden rückgängig gemachten Erwerbsvorgang Beteiligten abgeschlossenen Kaufvertrages über das in Rede stehende Grundstück vermag einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer nicht zu ersetzen.