Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Geschäftszahl

88/16/0148

Rechtssatz

Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 GrEStG 1955 ist ein darauf abzielender Antrag. Die Anzeige des zwischen einer anderen Person und dem als Veräußerer an dem in Frage stehenden rückgängig gemachten Erwerbsvorgang Beteiligten abgeschlossenen Kaufvertrages über das in Rede stehende Grundstück vermag einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer nicht zu ersetzen.