Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Geschäftszahl

88/16/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/13/0245 6

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die Partei nicht zur Akteneinsicht aufzufordern, sondern ihr diese bloß zu gestatten.