Verwaltungsgerichtshof
26.01.1989
88/16/0132
Die Voraussetzungen für die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 liegen nicht vor, wenn der Veräußerer einer Liegenschaft auf dieser eine Reihenhausanlage in ihrer Gesamtheit im wesentlichen nicht mehr abänderbar geplant hat und er mit der Bauausführung dieser Anlage schon vor der mit der Einräumung des Wohnungseigentums verbundenen Veräußerung des Grundstücks an den späteren Bauherrn begonnen hat (Hinweis E 22.4.1982, 81/16/0077, E 15.12.1988, 88/16/0056).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 291;