Verwaltungsgerichtshof
12.10.1989
88/16/0123
Bei Silberwaren mit einem Gewicht von 21 kg und einem Wert von über 120.000 S kann rechtens nicht gesagt werden, dass sie im (grenzüberschreitenden) Reiseverkehr im zollrechtlichen Sinne oder im kleinen Grenzverkehr von Personen im Rahmen des auf einer (Urlaubs-, Touristen- oder Berufs-)Reise üblichen mitgeführt werden und nicht zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung, dh. zu kommerziellen Zwecken (Gewinnerzielung), bestimmt sind.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 171;