Verwaltungsgerichtshof
26.01.1989
88/16/0107
Der gerichtliche Vergleich nach Paragraph 204, ZPO hat den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer Prozeßhandlung. Der Vergleich ist nach Paragraph 1380, ABGB die einverständliche Neufestsetzung strittiger oder zweifelhafter Rechte und beiderseitigem Nachgeben. Wird durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt ein Erwerbsvorgang iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GrEStG 1955 vor (Hinweis E 20.11.1980, 1651/79).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 287;