Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1989

Geschäftszahl

88/16/0097

Rechtssatz

Die auf das Bestandentgelt entfallende USt ist in die für die Ermittlung der Rechtsgebühr gem Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG maßgebende Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn der Bestandnehmer ab dem Inkrafttreten des UStG auch die auf den Bestandzins entfallende USt zu vergüten hat. Ob der Bestandnehmer von seinem Vorsteuerabzugsrecht gehörig Gebrauch macht oder überhaupt Gebrauch machen kann, ist ohne Einfluß darauf, daß er die ihm vom Bestandgeber überwälzte Abgabe an diesen zu entrichten hat.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 294;