Verwaltungsgerichtshof
26.01.1989
88/16/0097
Die auf das Bestandentgelt entfallende USt ist in die für die Ermittlung der Rechtsgebühr gem Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG maßgebende Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn der Bestandnehmer ab dem Inkrafttreten des UStG auch die auf den Bestandzins entfallende USt zu vergüten hat. Ob der Bestandnehmer von seinem Vorsteuerabzugsrecht gehörig Gebrauch macht oder überhaupt Gebrauch machen kann, ist ohne Einfluß darauf, daß er die ihm vom Bestandgeber überwälzte Abgabe an diesen zu entrichten hat.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 294;