Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1988

Geschäftszahl

88/16/0078

Rechtssatz

Eine Berufung wegen einer eventuellen Inanspruchnahme als Haftender ist erst möglich, wenn ein Haftungsbescheid ergangen ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/266;