Verwaltungsgerichtshof
17.11.1988
88/16/0078
Ein Beitritt zur Berufung ist förmlich und schriftlich zu erklären. Ein Beitritt ist erst möglich, wenn der (primär) AbgPfl Berufung ergriffen hat. Die bloße Anführung des Beitretenden in der Berufungsschrift bwz im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vermag die vom Gesetz geforderte schriftlich - somit förmliche - Erklärung als Beitretender zur Berufung nicht zu ersetzen (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0009).
Besprechung in:
ÖStZ 1989/266;