Verwaltungsgerichtshof
26.01.1989
88/16/0030
Wurde die in rechtswidriger Weise erfolgte Festsetzung der GrESt rechtskräftig, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der im Paragraph 20, GrEStG normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden. Die Begünstigung, die durch Paragraph 20, GrEStG dem StPfl eingeräumt wurde, ist nicht dafür vorgesehen, die materielle und formelle Rechtskraft eines Grunderwerbsteuerbescheides zu durchbrechen (Hinweis auf E 1.6.1964, 0081/64, VwSlg 3092 F/1964).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 228;