Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1989

Geschäftszahl

88/16/0030

Rechtssatz

Die Steuerschuld entsteht nicht vor Eintritt der Bedingung, wenn das Erwerbsgeschäft vor Eintritt der vereinbarten aufschiebenden Bedingung ausgeführt wird (Hinweis E 14.9.1972, 627/71, VwSlg 4423 F/1972).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 228;