Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1989

Geschäftszahl

88/16/0003

Rechtssatz

Wer dem Verpflichtenden mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht gemäß Paragraph 1381, ABGB eine Schenkung (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0019).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 413;