Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1989

Geschäftszahl

88/15/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0126/80 E 23. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung eines Nachsichtsbescheides ist die Rechtslage und Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen (bzgl der zugrundeliegenden neuen Rechtslage siehe bereits VwGH E 6.3.1978, 1211/77 id gleichen Rechtssache).

Beachte

Besprechung in:

88/15/0170;