Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1989

Geschäftszahl

88/15/0131

Rechtssatz

Dem Ausspruch der Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Paragraph 278, BAO steht eine Berufungsvorentscheidung nicht entgegen, mit der die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung abgewiesen hat (Hinweis E 10.12.1954, 293/54, VwSlg 1065 F/1954).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 425;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150131.X03