Verwaltungsgerichtshof
20.03.1989
88/15/0131
Dem Ausspruch der Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Paragraph 278, BAO steht eine Berufungsvorentscheidung nicht entgegen, mit der die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung abgewiesen hat (Hinweis E 10.12.1954, 293/54, VwSlg 1065 F/1954).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 425;
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150131.X03