Verwaltungsgerichtshof
11.09.1989
88/15/0129
Ist die Leistung eines Unternehmers darauf gerichtet, sein Unternehmen mit dessen Aktiva und Passiva dem Erwerber unentgeltlich zu übertragen, kann nicht deshalb, weil der Erwerber mit den Aktiva auch die Passiva (bzw alle dazugehörigen Unternehmensschulden) übernimmt, gefolgert werden, er übernehme auch diese Schulden als Gegenleistung für die Übertragung der Aktiva.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 69;