Verwaltungsgerichtshof
06.03.1989
88/15/0122
Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist die Gebühr nur dann einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist (Akzessorium). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei einem Ersuchen an die Meldebehörde um die Bekanntgabe des Wohnortes mehrerer verschiedener Personen (Hinweis E 9.10.1957, 1414/55).