Verwaltungsgerichtshof
06.03.1989
88/15/0122
An der gesonderten Gebührenpflicht jedes einzelnen von mehreren Begehren, die in einer Schrift zusammengefaßt sind, ändert es nichts, wenn die mehreren Begehren allenfalls gleichartig sind. Auch wenn durch die Vereinigung der mehreren Ansuchen in einer Eingabe der Behörde unter Umständen der Verwaltungsaufwand wesentlich erleichtert wird, so kann dies auf das Ausmaß der Gebührenpflicht mangels gesetzlicher Berücksichtigung dieses Umstandes keinen Einfluß haben.