Verwaltungsgerichtshof
13.11.1989
88/15/0121
GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0069).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 280;