Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1990

Geschäftszahl

88/15/0110

Rechtssatz

Allfällige Verstöße gegen die in den vom LH nach Paragraph 101, Absatz 5, KFG erteilten Ausnahmebewilligungen enthaltenen Auflagen, bei Durchführung der bewilligten Fahrten am Fahrzeug neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel eine "H-Tafel" anzubringen, ändern nichts an der Rechtswirksamkeit der in diesen Bewilligungen enthaltenen Erweiterung der festgesetzten Nutzlasten.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 85;