Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
88/15/0110
Allfällige Verstöße gegen die in den vom LH nach Paragraph 101, Absatz 5, KFG erteilten Ausnahmebewilligungen enthaltenen Auflagen, bei Durchführung der bewilligten Fahrten am Fahrzeug neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel eine "H-Tafel" anzubringen, ändern nichts an der Rechtswirksamkeit der in diesen Bewilligungen enthaltenen Erweiterung der festgesetzten Nutzlasten.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 85;