Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
88/15/0110
Als höchste zulässige Nutzlast ist das höchste Gewicht anzusehen, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf, wobei es keinen Unterschied macht, ob die jeweils höchste zulässige Nutzlast von der Zulassungsbehörde oder vom zuständigen LH gem Paragraph 101, Absatz 5, KFG für zulässig erklärt worden ist.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 85;