Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1990

Geschäftszahl

88/15/0110

Rechtssatz

Als höchste zulässige Nutzlast ist das höchste Gewicht anzusehen, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf, wobei es keinen Unterschied macht, ob die jeweils höchste zulässige Nutzlast von der Zulassungsbehörde oder vom zuständigen LH gem Paragraph 101, Absatz 5, KFG für zulässig erklärt worden ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 85;