Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1989

Geschäftszahl

88/15/0102

Rechtssatz

Grundsätzlich ist bei der Einhebung eines Säumniszuschlages Nachsicht möglich.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 96;