Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1989

Geschäftszahl

88/15/0102

Rechtssatz

Der Schluß, bereits der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages schließe eine Unbilligkeit in sich, ist unrichtig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 96;