Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1989

Geschäftszahl

88/15/0102

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverständnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 96;