Verwaltungsgerichtshof
11.09.1989
88/15/0075
Entgegen der vom OGH vertretenen Auffassung sind VwGH und VfGH der Rechtsansicht, daß sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung die Verpflichtung der Finanzstrafbehörden ergibt, sich nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu begnügen. VwGH und VfGH verneinen daher die Bindung der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide.