Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0072

Rechtssatz

Enthält eine Vereinbarung über die Verpachtung von Weingärten alle in Paragraph 1103, ABGB angeführten Voraussetzungen, und liegt demnach kein Pachtvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag vor, so hat die Vergebührung dieser Vereinbarung nicht nach Paragraph 33, TP 5 GebG als Bestandvertrag, sondern nach Paragraph 33, TP 16 GebG als Gesellschaftsvertrag zu erfolgen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1990/6, S 327;