Verwaltungsgerichtshof
19.06.1989
88/15/0072
Enthält eine Vereinbarung über die Verpachtung von Weingärten alle in Paragraph 1103, ABGB angeführten Voraussetzungen, und liegt demnach kein Pachtvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag vor, so hat die Vergebührung dieser Vereinbarung nicht nach Paragraph 33, TP 5 GebG als Bestandvertrag, sondern nach Paragraph 33, TP 16 GebG als Gesellschaftsvertrag zu erfolgen.
Besprechung in:
AnwBl 1990/6, S 327;