Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0072

Rechtssatz

Wird in einem Vertrag über die VERPACHTUNG eines Weingartens vereinbart, daß der PÄCHTER Rebstöcke nur mit der Zustimmung des VERPÄCHTERS nachsetzen dürfe, so stehen dem VERPÄCHTER Einmischungsrechte und Mitwirkungsrechte zu, die über jene eines Bestandgebers hinausgehen. In diesem Fall liegt ein Gesellschaftsvertrag iSd Paragraph 1103, ABGB vor.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1990/6, S 327;