Verwaltungsgerichtshof
19.06.1989
88/15/0072
Wird in einem Vertrag über die VERPACHTUNG eines Weingartens vereinbart, daß der PÄCHTER Rebstöcke nur mit der Zustimmung des VERPÄCHTERS nachsetzen dürfe, so stehen dem VERPÄCHTER Einmischungsrechte und Mitwirkungsrechte zu, die über jene eines Bestandgebers hinausgehen. In diesem Fall liegt ein Gesellschaftsvertrag iSd Paragraph 1103, ABGB vor.
Besprechung in:
AnwBl 1990/6, S 327;