Verwaltungsgerichtshof
29.01.1990
88/15/0068
Stehen der AbgBeh für die Entscheidung der Frage, ob der AbgPfl auf Grund seiner unbestritten bestehenden Körperbehinderung ständig gezwungen ist, zu seiner persönlichen Fortbewegung ein Kfz zu verwenden, das diese Frage zunächst bejahende Gutachten eines Amtsarztes und ein dieser Aussage widersprechender Nachtrag desselben Amtsarztes zur Verfügung, so muß die AbgBeh die sich aus dem Nachtragsgutachten ergebenden Widersprüche - allenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - aufklären.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 84;