Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1990

Geschäftszahl

88/15/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0040 B 31. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bf noch der bel Beh Aufwandersatz zuzusprechen, weil weder Paragraph 56, VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, dass die bel Beh als obsiegende Partei iSd Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG zu gelten hat. (Hinweis auf B 29.11.1988, 87/07/0067)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/15/0092

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 74;