Verwaltungsgerichtshof
07.05.1990
88/15/0057
GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3
Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/15/0092
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 74;