Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1990

Geschäftszahl

88/15/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3

Stammrechtssatz

Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/15/0092

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 74;