Verwaltungsgerichtshof
07.05.1990
88/15/0057
GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 4
Für die Wissenschaft ist charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Dient und nützt eine Tätigkeit nur einem von vornherein ganz bestimmten Kreis von Personen, so ist sie genauso wenig wissenschaftlich wie etwa die Abfassung einer Rechtsmittelschrift durch einen Rechtsanwalt für einen von ihm vertretenen Klienten in einem konkreten Verfahren auch dann, wenn die darin enthaltenen Ausführungen dem Aufbau (ihrer Methode) und dem Gehalt (ihrem Niveau) nach einer rechtswissenschaftlichen Arbeit gleichartig sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/15/0092
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 74;