Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1990

Geschäftszahl

88/15/0057

Rechtssatz

Wissenschaftlichkeit liegt vor, wenn Methoden schöpferisch zur Gewinnung neuer Erkenntnisse angewendet werden, sodaß der Wissensstand in sachlicher oder methodischer Hinsicht bereichert wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/15/0092

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 74;