Verwaltungsgerichtshof
11.09.1989
88/15/0055
Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist die Frage, ob mehrere Leistungen Elemente einer einheitlichen Leistung oder aber sonstige Leistungen sind, nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen.
Besprechung in:
ÖstZB 1990, 69;