Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1989

Geschäftszahl

88/15/0055

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist die Frage, ob mehrere Leistungen Elemente einer einheitlichen Leistung oder aber sonstige Leistungen sind, nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen.

Beachte

Besprechung in:

ÖstZB 1990, 69;