Verwaltungsgerichtshof
11.09.1989
88/15/0055
GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3
Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.
Besprechung in:
ÖstZB 1990, 69;