Verwaltungsgerichtshof
11.09.1989
88/15/0055
Im Sprachgebrauch wird der Begriff der Wissenschaft in erster Linie mit den an Hochschulen und Universitäten gelehrten Disziplinen verbunden. Wenngleich man für eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht den Abschluß eines Hochschulstudiums als Voraussetzung wird ansehen können, setzt eine wissenschaftliche Tätigkeit doch das Vorhandensein wissenschaftlicher Kenntnisse voraus (Hinweis E 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972). Zu dieser Tätigkeit gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.
Besprechung in:
ÖstZB 1990, 69;