Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1989

Geschäftszahl

88/15/0040

Rechtssatz

Ein ausdrücklich (auf bestimmte Zeit) vereinbarter Mietzinsnachlass kann - schon rein begrifflich - weder den Jahreswert des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG beeinflussen (Hinweis E 29.4.1985, 84/15/0044, VwSlg 5999 F/1985), noch - insbesondere unter Bedachtnahme auf die im konkreten Fall bereits im Rohbauzustand erfolgte Vermietung - als einmalige Leistung iSd Paragraph 33, TP 5 Absatz 2, GebG angesehen werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 257;