Verwaltungsgerichtshof
16.10.1989
88/15/0032
Schon die nach dem deutlichen Urkundeninhalt eingegangene Verpflichtung des Erwerbers, den Abtretenden zumindest von seiner subsidiären Haftung gem Paragraph 67, GmbHG durch Einzahlung der noch nicht geleisteten Einlage zu befreien, steht einer Bewertung dieser Leistung, welche im Übrigen gem Paragraph 26, GebG als sofort fällige zu behandeln ist, mit Null - als einer Zahlungsverpflichtung, die mit einem gleich hohen Vermögenszuwachs des Verpflichteten verbunden ist - entgegen.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 259;
AnwBl 1990/3, S 150;