Verwaltungsgerichtshof
16.10.1989
88/15/0032
Die vom Erwerber urkundlich übernommene Verpflichtung zur vollständigen Einzahlung des noch nicht geleisteten Teiles der Einlage ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Daran vermag die gegenüber der GmbH bestehende Verpflichtung des Erwerbers zur Erbringung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Leistungen nichts zu ändern, und zwar unabhängig davon, ob es ich hiebei um im Zeitpunkt des Anteilserwerbes rückständige (fällige) Leistungen handelt, für welche der Abtretende solidarisch haftet, oder um solche, die erst nach der Anteilsübertragung fällig werden und hinsichtlich derer die Haftung des Abtretenden nur eine subsidiäre ist.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 259;
AnwBl 1990/3, S 150;