Verwaltungsgerichtshof
16.10.1989
88/15/0032
Dem Sinn des BewG entsprechend muß der Steuergegenstand in Geld "umgerechnet", also bewertet werden, wenn er nicht selbst in Geld besteht.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 259;
AnwBl 1990/3, S 150;