Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1989

Geschäftszahl

88/15/0032

Rechtssatz

Dem Sinn des BewG entsprechend muß der Steuergegenstand in Geld "umgerechnet", also bewertet werden, wenn er nicht selbst in Geld besteht.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 259;

AnwBl 1990/3, S 150;