Verwaltungsgerichtshof
16.10.1989
88/15/0032
Für fällige (="rückständige") Leistungen haftet der Rechtsvorgänger auch nach der Anteilsübertragung primär und solidarisch auf die Dauer von fünf Jahren. Hinsichtlich erst nach Anteilsübertragung fällig werdender Leistungen besteht die subsidiäre Haftung gem Paragraph 67, GmbHG. Der Erwerber haftet für die Erbringung der Leistungen zeitlich unbeschränkt; gegenüber dem Rechtsvorgänger verjähren die Ansprüche nach fünf Jahren.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 259;
AnwBl 1990/3, S 150;