Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1989

Geschäftszahl

88/15/0032

Rechtssatz

Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 33, GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen (Hinweis E 11.9.1980, 2909/79, VwSlg 5504 F/1980):

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 259;

AnwBl 1990/3, S 150;