Verwaltungsgerichtshof
16.10.1989
88/15/0032
Als Wert des Entgeltes eines Kaufvertrages, wie er der Abtretung des Geschäftsanteiles einer GmbH zu Grunde gelegt wurde, sind alle jene Leistungen zu verstehen, die der Käufer zu erbringen hat - gleichgültig an wen auch immer -, damit er den Geschäftsanteil erhält (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0117).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 259;
AnwBl 1990/3, S 150;