Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1989

Geschäftszahl

88/15/0032

Rechtssatz

Als Wert des Entgeltes eines Kaufvertrages, wie er der Abtretung des Geschäftsanteiles einer GmbH zu Grunde gelegt wurde, sind alle jene Leistungen zu verstehen, die der Käufer zu erbringen hat - gleichgültig an wen auch immer -, damit er den Geschäftsanteil erhält (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0117).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 259;

AnwBl 1990/3, S 150;