Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Geschäftszahl

88/15/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0021 E 10. Juli 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH bildet der geltwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers das Entgelt für den neuerlichen Spielabschluß (Umsatz) des Spielers.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 393;