Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1989

Geschäftszahl

88/15/0021

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH bildet der geltwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers das Entgelt für den neuerlichen Spielabschluß (Umsatz) des Spielers.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 21;