Verwaltungsgerichtshof
20.11.1989
88/14/0230
Nach der für die Lösung der Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten eines Abgabepflichtigen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden oder nicht, in erster Linie maßgeblichen Verkehrsauffassung stellt sich eine Frühstückspension einerseits und die an einem rund 50 Straßenkilometer entfernten Ort ausgeübte längerfristige Vermietung von Ferienwohnungen andererseits nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb dar.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 181;
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X07