Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1989

Geschäftszahl

88/14/0230

Rechtssatz

Nach der für die Lösung der Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten eines Abgabepflichtigen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden oder nicht, in erster Linie maßgeblichen Verkehrsauffassung stellt sich eine Frühstückspension einerseits und die an einem rund 50 Straßenkilometer entfernten Ort ausgeübte längerfristige Vermietung von Ferienwohnungen andererseits nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb dar.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 181;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X07