Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
88/14/0226
Tritt die in der Tierzucht und/oder Viehmästerei gelegene Urproduktion gegenüber dem Einkaufen und Verkaufen von Tieren völlig in den Hintergrund, liegen nicht Einkünfte aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Es handelt sich dann auch nicht um Umsätze iSd Paragraph 22, UStG.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 354;
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140226.X04