Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
88/14/0226
Ausführungen zur Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen aus dem Viehhandel mit Rindern, der unter dem Deckmantel einer pauschalierten Landwirtschaft betrieben wurde (griffweise Schätzung; der Abgabepflichtige beanstandete, daß bei der Gewinnhinzuschätzung ein Gewinn von 20 vH vom Umsatz auf Grund einer Handelskammerauskunft angenommen wurde, wonach ein Rohaufschlag von 20 vH durchaus erzielbar sei).
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 354;
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140226.X02