Verwaltungsgerichtshof
20.11.1989
88/14/0211
Will der Abgabepflichtige (hier: ein Illusionist) mit seinen Darbietungen als Künstler gelten, müßte er, wenn er nicht reproduzierend künstlerisch tätig wird, ein Kunstwerk hervorbringen (produzieren) (Hinweis E 12.12.1988, 87/15/0002). In den bloß für den Augenblick wirkenden Illusionen kann jedoch nach allg Verkehrsauffassung kein "Kunstwerk" erblickt werden.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 180;